Achtung: GmbH-Geschäftsführer haften auch privat

Das WEP Expertengespräch - heute mit Rechtsanwalt Robert Buchalik

Manch einem GmbH-Geschäftsführer ist es nicht so bewusst, dass die Geschäftsführerhaftung unter bestimmten Umständen bis auf sein Privatvermögen durchgreifen und ihn schlimmstenfalls in die Vermögenslosigkeit führen kann. Viele Gesetzesänderungen haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass die Haftung gegenüber Gläubigern nicht mehr allein auf das Stammkapital der GmbH beschränkt ist. Die WEP Wirtschaftsförderung plant deshalb, in einem ihrer nächsten Webinare oder – falls wieder möglich – Präsenz-Seminare, die Haftungsfallen für GmbH-Geschäftsführer genau zu beleuchten. „Auf unserem vorigen Webinar Unternehmenskrise durch Corona? haben wir das in dem Zusammenhang aktuelle Thema Geschäftsführerhaftung nur anreißen können. Deshalb wollen wir es im Spätsommer vertiefen. Einen kleinen Vorgeschmack auf die geplante Veranstaltung gibt hier schon mal das nachfolgende Interview mit Rechtsanwalt und Geschäftsführer Robert Buchalik von unserem Düsseldorfer Seminarpartner Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“, erklärt WEP Projektmanagerin Susannne Heyn. Vormerkungen für die Teilnahme nimmt sie schon jetzt gern unter (04120) 70 77 30 oder Heyn@wep.de entgegen.

WEP: Herr Buchalik, was bedeutet Geschäftsführerhaftung eigentlich?

Buchalik: Darunter ist die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für nachweislich schuldhafte Pflichtverletzungen zu verstehen. Bei mehreren Geschäftsführern gilt mit seltenen Ausnahmen die gemeinschaftliche Verantwortung. Gerät die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Krise, zum Beispiel jetzt durch das Corona-Virus, kann es in bestimmten Fällen dazu kommen, dass Geschäftsführer auch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften müssen. Wer sich nicht rechtzeitig fachkundige Hilfe holt, kann ganz schnell in die Falle tappen, ohne es zu bemerken.

WEP: Zum Beispiel wann?

Buchalik: Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Zahlungen an Dritte leisten. In dem Moment, in dem ein Insolvenzgrund feststeht und damit eine Insolvenzantragspflicht ausgelöst wird - und auch kein Corona bedingtes Aussetzungsrecht besteht - dürfen Geschäftsführer solche Zahlungen nicht mehr vornehmen. Es ist wichtig, diesen Moment punktgenau zu erkennen. Denn für alle Zahlungen, die das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt leistet, zum Beispiel Löhne, Gehälter, Steuern und Lieferantenrechnungen, können Insolvenzverwalter nach § 64 Absatz 1 des GmbH-Gesetzes Ansprüche gegen den oder die Geschäftsführer geltend machen.

WEP: Es geht in der Veranstaltung also um das rechtzeitige Erkennen einer Insolvenzantragspflicht und das richtige Verhalten des Geschäftsführers hinsichtlich seiner Pflichten, um für ihn folgenschwere Fehler zu vermeiden?

Buchalik: Ja, das wird mit allerlei Facetten bis hin zu Absicherungsmöglichkeiten und auch Fallbeispielen der Schwerpunkt sein. Aber wir werden auch über das Recht zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sprechen, das die wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus‘ abmildern soll.

WEP: Und was hat es damit auf sich?

Buchalik: Normalerweise muss bei Insolvenzreife spätestens nach drei Wochen der Insolvenzantrag gestellt werden, andernfalls droht die Geschäftsführerhaftung. Unter bestimmten Voraussetzungen, so hat der Bundestag im März beschlossen, kann im Rahmen der Corona-Krise die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Aber auch in diesem Fall bestehen für einen Geschäftsführer zahlreiche Haftungsrisiken, die er kennen muss und gegen die er sich wappnen sollte.

WEP: Wir wollen hier natürlich noch nicht alle Einzelheiten verraten. Deshalb noch eine letzte, ganz andere Frage. Für den Fall, dass die Veranstaltung wieder ein Webinar wird, was braucht ein Teilnehmer dafür?

Buchalik: Einen PC oder ein Notebook mit Internetzugang, eine PC-Kamera und Lautsprecher, vielleicht auch Stift und Notizblock. Damit hat es beim letzten Mal bestens geklappt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren sehr zufrieden und die beteiligten Referenten unserer Wirtschaftskanzlei auch.

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